LandFrauen-Amelinghausen

Über uns

Satzung des LandFrauenverein Amelinghausen

§ 1 - Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Amelinghausen
(2) Der Verein wurde gegründet am 31. August 1950
(3) Das Vereinsgebiet erstreckt sich über die Samtgemeinde Amelinghausen
(4) Der Landfrauenverein ist Mitglied im Kreisverband der Landfrauenvereine Lüneburg und im Niedersächsischen Landfrauenverband Hannover e.V.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.
(2) Parteipolitisch unabhängig, auf christlicher Grundlage, jedoch überkonfessionell, setzt sich der Landfrauenverein für die Verbesserung der ländlichen Verhältnisse ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.
(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
1. Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft
2. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in
Familie, Beruf und Gesellschaft.
3. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes.
(4) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden. Der Eintritt in den Verein hat schriftlich
zu erfolgen.
(3) Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich.
(4) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des Kalenderjahres. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft.
(5) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

§ 4 - Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand

§ 5 - Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt auf die vereinsübliche Weise.
(3) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für
-Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
-Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
-Genehmigung der Jahresrechnung
-Bericht der Kassenprüferinnen
-Genehmigung des Haushaltsplanes
-Entlastung des Vorstandes
-Wahl der Rechnungsprüferinnen
-Festsetzung des Mitgliederbeitrages
-Wahl des Vorstandes
-Wahl oder Bestätigung der örtlich gewählten Ortsvertrauensfrauen
-Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
-Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins
-Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
(4) Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Wahlordnung.
(5) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnis-und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie
der Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu genehmigen.

§ 6 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
-der Vorsitzenden
-der stellvertretenden Vorsitzenden
-der Schriftführerin
-der stellvertretenden Schriftführerin
-der Kassenführerin
-der stellvertretenden Kassenführerin
-bis zu 3 weiteren Beisitzerinnen.
(2) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die Vorstandsmitglieder ihr jeweiliges Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.
(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der Landfrauenvereine und im Niedersächsischen Landfrauenverband Hannover e.V..
3. Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung,
Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen.
4. Ausführung der von der Jahreshauptversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse.
5. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt.
(6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
(7) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 7 - Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ortsvertrauensfrauen.
(2). Die Ortsvertrauensfrauen werden von den Ortsmitgliedern für die Dauer von 6 Jahren gewählt bzw. benannt. Wiederwahl bzw. Wiederbenennung ist möglich. Die Ortsvertrauensfrauen sind für ihren Ort zuständig. Sie vertreten den Landfrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch.
(3) Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
(4) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung.
(5) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 8 - Durchführung von Versammlungen

Zusätzlich zur Jahreshauptversammlung finden mindestens 5 X jährlich weitere Versammlungen statt. Bei diesen informiert der Vorstand über die Arbeit des Landfrauenvereines, des Kreisverbandes, des Niedersächsischen Landfrauenverbandes Hannover und des Deutschen Landfrauenverbandes sowie der Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des Landfrauenvereins.

§ 9 - Bildung von Ausschüssen

Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch den Vorstand berufen. Über die Ergebnisse ist diesem zu berichten.

§ 10 - Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß auf vereinsübliche Weise eingeladen worden ist.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(3) Wahlen werden nach der von den Mitgliedern beschlossenen Wahlordnung durchgeführt.
(4) Die Ortsvertrauensfrauen werden von den Mitgliedern ihres Bereiches gewählt bzw. benannt.

§ 11 - Mitgliederbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.
(2) Über die Höhe des Mitgliederbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 30. April des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 12 - Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung

Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen Kosten erstattet werden. Darüber hinaus wird den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die im jährlichen Haushaltsplan festgelegt wird.

§ 13 - Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Ist diese Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der Landfrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Stand: 15.04.2005


1. Änderung

Auf der Jahreshauptversammlung am 16.03.2006 wurde der § 6.1 Zeile 7 wie folgt geändert:
- bis zu 5 weiteren Beisitzerinnen-

Stand: 17.03.2006


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